I. Allgemeines
1. Unsere nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für Vertragsbeziehungen mit Kaufleuten
im Rahmen deren Geschäftsbetriebes und mit juristischen Personen des öffentlichen
Rechts einschließlich öffentlich-rechtlicher Sondervermögen.
2. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser
Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen.
Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen
als angenommen. Der Geltung widersprechender Geschäftsbedingungen des Vertragspartners
wird hiermit widersprochen. Dies gilt auch dann, wenn der Geschäftspartner
durch Gegenbestätigungen oder in sonstiger Weise auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen
hinweist.
3. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn diese durch
uns schriftlich bestätigt werden. Diese Geschäftsbedingungen treten an die Stelle aller
früheren Geschäftsbedingungen.
II. Angebot und Lieferumfang
1. Die zum Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und
Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich
bezeichnet sind. Der Lieferer darf die vom Abnehmer als vertraulich bezeichneten
Pläne nur mit dessen schriftlicher Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
2. Die Angebote des Lieferers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen
und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung
des Lieferers. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden.
III. Preise und Zahlung
1. Die Preise sind freibleibend. Alle Aufträge werden nur aufgrund der zur Zeit der Bestellung
gültigen Preise angenommen und verstehen sich stets zuzüglich Fracht. Zu den Preisen
kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
2. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Lieferers 30 Tage nach Rechnungsstellung
ohne Abzug zahlbar. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Lieferer
über den Betrag verfügen kann.
3. Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen
oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche
unstreitig oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Zur Zurückbehaltung ist
der Besteller jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Verhältnis nicht berechtigt.
4. Werden Zahlungen gestundet oder gerät der Besteller in Verzug, so sind wir berechtigt,
Zinsen in Höhe von 8% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz auf die Kaufpreisforderung
zu berechnen.
IV. Lieferzeit
1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager
verlassen hat.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen,
insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse,
die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse
nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem
Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die
vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie
während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse
wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
4. Wenn dem Besteller wegen seiner Verzögerung, die der Lieferer nicht grob fahrlässig oder
vorsätzlich verschuldet hat, Schaden erwächst, so wird Schadensersatz nicht gewährt.
5. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so ist der Lieferer berechtigt, nach
Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist, anderweitig über den Liefergegenstand
zu verfügen oder den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
6. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers
voraus.
7. Soweit nicht anders vereinbart, sind Abrufaufträge komplett, innerhalb eines Jahres abzunehmen.
V. Gefahrübergang und Entgegennahme
1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über und
zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen
übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch
den Lieferer versichert.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so
geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über;
jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherung
zu bewirken, die dieser verlangt.
3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller
unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII entgegenzunehmen.
4. Teillieferungen sind zulässig.
VI. Eigentumsvorbehalt
Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis sämtliche Forderungen
des Lieferers gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der
künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen
Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen
des Lieferers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen
und anerkannt ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung
berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in
der Pfändung des Gegenstandes durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor,
es sei denn, eine schriftliche Rücktrittserkärung des Lieferers liegt vor. Die Regelung des
Paragraphen 13 Abs. 3 des Verbraucherkreditgesetzes bleibt unberührt.
Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im
ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt jedoch dem Lieferer bereits jetzt
alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder
gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach
Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller
auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderungen selbst
einzuziehen bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Lieferer, die Forderungen
nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß
nachkommt. Der Lieferer kann verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben
macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die dem Lieferer nicht
gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in
Höhe des zwischen Lieferer und Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware wird durch den Besteller stets für
den Lieferer vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen nicht dem Lieferer
gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der
neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeitenden
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Bearbeitung entstehende
Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Der Lieferer verpflichtet
sich, die ihm zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben,
als ihr Wert die Gesamtforderung aus der Geschäftsverbindung, soweit diese noch
nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.
VII. Haftung für Mängel und Lieferung
1. Für Mängel der Lieferung haftet der Lieferer wie folgt:
a) Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl
des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 24 Monaten seit
Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes – insbesondere
wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung
– als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen.
Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden.
Erkennbare Mängel sind jedoch spätestens innerhalb von acht Tagen nach Empfang der
Waren schriftlich zu melden. Für die Untersuchungs- und Rügepflichten des Bestellers
gilt stets § 377 HGB. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Ist eine Mängelbeseitigung
oder Ersatzlieferung nicht möglich oder ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, so
wird dem Käufer das Recht auf Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz gewährt.
Ansprüche auf Schadensersatz sind beschränkt auf die Fälle, in denen der Mangel auf
grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten unsererseits oder von Seiten unserer Erfüllungs-
bzw. Verrichtungsgehilfen zurückzuführen ist. Die Haftung auf Ersatz von Mangelfolgeschäden
ist ausgeschlossen. Unberührt bleiben jedoch Ansprüche aus Beschaffenheitsgarantien,
insbesondere auch solche, die den Käufer/Besteller gegen das Risiko von
Mangelfolgeschäden absichern sollen. Die Haftung von Schäden aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit infolge eines Mangels bleibt unberührt.
b) Verzögert sich der Versand ohne Verschulden des Lieferers, so erlischt die Haftung
spätestens 24 Monate nach Gefahrübergang.
2. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen
Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 24 Monaten, frühestens jedoch mit
Ablauf der Gewährleistungsfrist.
3. Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen
und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer
die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung
befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur
Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist,
oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels im Verzug ist und der Besteller
ein vertraglich festgelegtes Interesse an der fristgemäßen Leistung hat oder der Lieferer
die Beseitigung des Mangels ernsthaft und endgültig verweigert oder besondere Umstände
vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Selbstvornahme
rechtfertigen, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte
beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
4. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren
Kosten trägt der Lieferer – insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt –
die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Im Übrigen trägt der Besteller
die Kosten.
5. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung
des Lieferers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die
Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
6. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistungsregelungen für
die Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus, soweit
nicht grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten unsererseits oder unserer Erfüllungsbzw.
Verrichtungsgehilfen vorliegt. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des
Lebens des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
VIII. Allgemeine Haftungsbeschränkung
1. Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss
und aus unerlaubter Handlung sowie allen sonstigen Rechtsgrundlagen
sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen
soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt
insbesondere auch für den Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden, es sei denn,
die Haftung beruht auf einer Beschaffenheitsgarantie, die den Käufer gegen das Risiko
von solchen Schäden absichern soll. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
2. Wir haften nicht für Werbeaussagen Dritter (z.B. Hersteller im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2
des Produkthaftungsgesetzes oder seines Gehilfen) über die Beschaffenheit der Kaufsache
oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache, soweit nicht
die Unkenntnis dieser Werbeaussagen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits
beruht oder soweit die Werbeaussagen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in
gleichwertiger Weise berechtigt waren oder die Werbeaussagen die Kaufentscheidung
nicht beeinfussen konnten. Verschleißteile sind von den Mängelansprüchen ausgeschlossen.
IX. Recht des Bestellers auf Rücktritt
1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung
vor Gefahrübergang endgültig unmöglich ist. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag
zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines
Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an
der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die
Gegenleistung entsprechend mindern.
2. Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes IV der Lieferbedingungen vor, und
gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer eine angemessene Nachfrist
mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Abnahme der
Leistung ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt
berechtigt.
3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des
Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
4. Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene
Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von ihm zu vertretenden
Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen
lässt.
5. Erklärt der Besteller den Rücktritt, sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des
Bestellers insbesondere Kündigung oder Minderung sowie Ersatz von Schäden irgendwelcher
Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand
selbst entstanden sind, ausgeschlossen, soweit diese Schäden nicht durch Vorsatz oder
grob fahrlässiges Verhalten unsererseits oder von Seiten unserer Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen
verursacht sind oder es sich um Schäden aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt.
X. Recht des Lieferers auf Rücktritt
Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des Abschnittes IV. der Lieferbedingungen,
sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich
verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken und für den Fall
nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag angemessen
angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das
Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche
des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht, es sei denn, diese
Ansprüche sind durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten unsererseits oder
unserer Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen verursacht. Will der Lieferer vom Rücktrittsrecht
Gebrauch machen, so hat er das nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses
unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem
Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.
XI. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Lieferer
und Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, und zwar unter Ausschluss
des einheitlichen Internationalen Kaufrechtes.
2. Erfüllungsort für sämtliche wechselseitigen Verpflichtungen ist der Ort unseres Lieferwerks.
3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen
sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit
der sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Stand: Januar 2006 Oriental Motor (Europa) GmbH